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   OLG Rostock, 21.02.2020 - 5 U 91/17   

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https://dejure.org/2020,88588
OLG Rostock, 21.02.2020 - 5 U 91/17 (https://dejure.org/2020,88588)
OLG Rostock, Entscheidung vom 21.02.2020 - 5 U 91/17 (https://dejure.org/2020,88588)
OLG Rostock, Entscheidung vom 21. Februar 2020 - 5 U 91/17 (https://dejure.org/2020,88588)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 03.11.1998 - VI ZR 253/97

    Rechtsfolgen unterlassener Befunderhebung im Arzthaftungsprozeß

    Auszug aus OLG Rostock, 21.02.2020 - 5 U 91/17
    Steht - wie hier - fest, dass eine medizinisch erforderliche Befunderhebung unterlassen wurde, dann wird zu Gunsten des Patienten vermutet, dass der fragliche Befund ein aus medizinischer Sicht reaktionspflichtiges Ergebnis gehabt hätte, wenn letzteres hinreichend wahrscheinlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 03.11.1998 - VI ZR 253/97, juris Rn. 16).

    Die Beweiserleichterung bezieht sich aber nur auf das Ergebnis der unterlassenen Befunderhebung, nicht auch auf die Kausalität für den später eingetretenen Schaden, es sei denn, die Unterlassung einer aus medizinischer Sicht gebotenen Befunderhebung stellt einen groben ärztlichen Fehler dar (vgl. BGH, Urteil vom 29.09.2009 - VI ZR 251/08, juris Rn. 8 m.w.N.) oder bei Durchführung der versäumten Untersuchung hätte sich ein so deutlicher und gravierender Befund ergeben, dass die Verkennung dieses Befundes als fundamental oder die Nichtreaktion hierauf als grob fehlerhaft darstellen müsste (vgl. BGH, Urteil vom 03.11.1998 - VI ZR 253/97, juris Rn. 16).

    Damit hätte sich bei Durchführung der versäumten Ultraschalluntersuchung ein so deutlicher und gravierender Befund ergeben, dass sich die Verkennung dieses Befundes als fundamental oder die Nichtreaktion hierauf als grob fehlerhaft darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 03.11.1998 - VI ZR 253/97, juris Rn. 16).

  • BGH, 27.09.2017 - XII ZR 48/17

    Zivilprozess: Tatrichterliche Überzeugungsbildung hinsichtlich der Wahrheit einer

    Auszug aus OLG Rostock, 21.02.2020 - 5 U 91/17
    Zwar ist es dem Tatrichter nach § 286 ZPO grundsätzlich erlaubt, allein aufgrund des Vortrags der Parteien und ohne Beweiserhebung festzustellen, was für wahr und was für nicht wahr zu erachten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27.09.2017 - XII ZR 48/17, juris Rn. 12 m.w.N.).

    Dies dürfte jedoch nur dann gelten, wenn die Partei die Richtigkeit ihrer Behauptung andernfalls nicht beweisen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 27.09.2017 - XII ZR 48/17, juris Rn. 12 m.w.N.; Zöller/Greger, a.a.O., § 141 Rn. 1a).

  • BGH, 12.05.1992 - VI ZR 118/91

    Klageerweiterung in der Berufungsinstanz durch Übergang von Feststellungs- auf

    Auszug aus OLG Rostock, 21.02.2020 - 5 U 91/17
    Der Übergang von Feststellungs- auf Leistungsanträge ist keine Klageänderung im Sinne von § 263 ZPO, sondern lediglich eine Erweiterung der Klageanträge im Sinne von § 264 Nr. 2 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.1992 - VI ZR 118/91, juris Rn. 9; Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl., § 264 Rn. 3b, § 256 Rn. 15c).

    Den Wechsel von der Feststellungs- auf die Leistungsklage kann ein Kläger auch noch im Berufungsverfahren vollziehen (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.1992 - VI ZR 118/91, juris Rn. 13; Zöller/Greger, a.a.O., § 256 Rn. 15c).

  • BGH, 28.08.2018 - VI ZR 509/17

    Schadensersatzanspruch wegen behaupteter ärztlicher Behandlungsfehler und

    Auszug aus OLG Rostock, 21.02.2020 - 5 U 91/17
    Zwar ist bei einem Kind, bei dem lediglich ein Schätzgewicht von 3.700 Gramm vorliegt, eine Schnittentbindung nicht indiziert, so dass über diese Entbindungsalternative auch nicht aufzuklären ist (vgl. BGH, Urteil vom 28.02.2018 - VI ZR 509/17, juris Rn. 23).

    Die Kindesmutter hätte daher über die Alternative der Schnittentbindung aufgeklärt werden müssen (vgl. BGH, Urteil vom 28.02.2018 - VI ZR 509/17, juris Rn. 23 m.w.N.; OLG Köln, Urteil vom 23.01.2019 - 5 U 69/16, juris Rn. 20 ff.: ab einem Schätzgewicht von mehr als 4.000 Gramm).

  • BGH, 10.01.2006 - VI ZR 43/05

    Ersatzfähigkeit von Rechtsverfolgungskosten des Geschädigten aus einem

    Auszug aus OLG Rostock, 21.02.2020 - 5 U 91/17
    Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten dem Grunde nach zu.Die Ersatzpflicht des Schädigers aus §§ 611, 280 Abs. 1, 823, 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erstreckt sich auf die Kosten der Rechtsverfolgung, soweit diese aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (vgl. BGH, Urteil vom 10.01.2006 - VI ZR 43/05, juris Rn. 5; Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Aufl., § 249 Rn. 57).
  • BGH, 22.07.2009 - XII ZR 77/06

    Unzulässigkeit eines Teilurteils bei objektiver Klagehäufung von Leistungs- und

    Auszug aus OLG Rostock, 21.02.2020 - 5 U 91/17
    Da der Rechtsstreit insoweit entscheidungsreif ist, mangels Grundurteilsfähigkeit des Feststellungsantrags jedoch kein umfassendes Grundurteil ergehen kann, hat der Senat zur Vermeidung der Gefahr von widersprüchlichen Entscheidungen über den Feststellungsantrag durch (Teil-)Endurteil entschieden (vgl. dazu BGH, Urteil vom 22.07.2009 - XII ZR 77/06, BGHZ 182, 116-140, juris Rn. 10 f.; OLG München, Urteil vom 22.05.2012 - 13 U 4138/11, juris Rn. 37; Zöller/Feskorn, a.a.O., § 301 Rn. 13 m.w.N.).
  • BGH, 07.11.2007 - VIII ZR 341/06

    Gegenstandswert bei vorgerichtlicher Geltendmachung von Schadensersatz

    Auszug aus OLG Rostock, 21.02.2020 - 5 U 91/17
    Da den Rechtsanwaltskosten der Geschäftswert zugrunde zu legen ist, der der berechtigten Forderung entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 07.11.2007 - VIII ZR 341/06, juris Rn. 13; Palandt/Grüneberg, a.a.O., die Höhe der berechtigten Schmerzensgeldforderung aber eine weitere Beweiserhebung erfordert, konnte insoweit lediglich ein (Teil-)Grundurteil zugunsten der Klägerin ergehen.
  • BGH, 15.03.2000 - VIII ZR 31/99

    Pflicht zur erneuten Erhebung der Beweise im Berufungsverfahren

    Auszug aus OLG Rostock, 21.02.2020 - 5 U 91/17
    Entgegen der Sichtweise der Klägerin folgt aus einer eigenen Entscheidung des Senats auch nicht der Verlust einer Tatsacheninstanz (vgl. dazu BGH, Urteil vom 15.03.2000 - VIII ZR 31/99, juris Rn. 13; Zöller/Heßler, a.a.O., § 538 Rn. 7).
  • BGH, 05.11.1997 - XII ZR 290/95

    Entscheidung über den Grund im Berufungsverfahren

    Auszug aus OLG Rostock, 21.02.2020 - 5 U 91/17
    In diesem Fall kann das Berufungsgericht ein Grundurteil erlassen, muss anschließend aber selbst über den Betrag entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.1997 - XII ZR 290/95, juris Rn. 11 f.).
  • OLG München, 22.05.2012 - 13 U 4138/11

    Teilurteil in Fällen objektiver Klagehäufung von Leistungs- und

    Auszug aus OLG Rostock, 21.02.2020 - 5 U 91/17
    Da der Rechtsstreit insoweit entscheidungsreif ist, mangels Grundurteilsfähigkeit des Feststellungsantrags jedoch kein umfassendes Grundurteil ergehen kann, hat der Senat zur Vermeidung der Gefahr von widersprüchlichen Entscheidungen über den Feststellungsantrag durch (Teil-)Endurteil entschieden (vgl. dazu BGH, Urteil vom 22.07.2009 - XII ZR 77/06, BGHZ 182, 116-140, juris Rn. 10 f.; OLG München, Urteil vom 22.05.2012 - 13 U 4138/11, juris Rn. 37; Zöller/Feskorn, a.a.O., § 301 Rn. 13 m.w.N.).
  • OLG München, 16.09.1999 - 1 U 3549/98
  • BGH, 21.12.2010 - VI ZR 284/09

    Arzt- und Krankenhaushaftung: Ärztliche Sorgfaltspflichten bei

  • BGH, 29.09.2009 - VI ZR 251/08

    Voraussetzung für die Annahme eines groben Behandlungsfehlers mit der Folge der

  • BGH, 13.01.1998 - VI ZR 242/96

    Annahme eines groben Behandlungsfehlers bei der Befunderhebung

  • BGH, 03.07.2001 - VI ZR 418/99

    Bejahung eines groben Behandlungsfehlers

  • BGH, 08.12.2011 - VII ZR 12/09

    Verfahrensfehlerhaftes Zwischenurteil: Teilgrundurteil über einen

  • OLG Köln, 23.01.2019 - 5 U 69/16

    Aufklärung über Schnittentbindung bei makrosomem Kind

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